Mandatsspiegel
Nationalratswahlen 2013 und 2017
Bei Nationalratswahlen werden die Mandate auf 3 Ebenen vergeben. In Regionalwahlkreisen (mehrere Bezirke eines Bundeslandes zusammen), in Landeswahlkreisen (das sind die Bundesländer), und zum Schluss im gesamten Bundesgebiet.
Die folgende Tabelle zeigt, wieviele Mandate bei den Nationalratswahlen 2013 und 2017 auf welcher Ebene in welchem Gebiet vergeben wurden.
Allerdings wurde die Gebietseinteilung zwischen diese beiden Nationalratswahlen geändert, es wurde z.B. der Bezirk Wien-Umgebung aufgelöst und die Gemeinden anderen Bezirken zugeschlagen.
Außerdem wurde die Zahl in den Wahlkreisen und Bundesländern geändert, weil 2017 erstmals die Ergebnisse der Volkszählung 2011 die Grundlage waren.
Die folgende Tabelle berechnet für die Nationalratswahl 2013 ein modifiziertes Ergebnis, dem die Gebietseinteilung und die Mandatszahlen wie bei der Nationalratswahl 2017 zugrunde liegen.
Wie kommen diese Mandate zustande?
Das Ermittlungsverfahren bei Nationalratswahlen ist einigermaßen kompliziert.
Es gibt drei Ebenen. Im 1. Ermittlungsverfahren Regionalwahlkreise (einige Bezirke innerhalb eines Bundeslands zusammen), im 2. Ermittlungverfahren Landeswahlkreise und im 3. Ermittlungsverfahren das gesamte Bundesgebiet.
Zunächst einmal wird für jedes Bundesland eine Wahlzahl berechnet indem man
$$\frac{\text{gültige Stimmen}}{\text{Anzahl der Mandate für das Bundesland}}$$
berechnet und diese Zahl auf jeden Fall zur nächsten ganzen Zahl erhöht (nicht aufrundet, weil die Wahlzahl immer größer als der Quotient sein muss, man also auch dann erhöht, wenn die Division sich ganzzahlig ausgeht).
Mit dieser Landeswahlzahl werden zunächst in allen Regionalwahlkreisen die Mandate vergeben. Dazu werden die Parteienstimmen durch die Wahlzahl dividiert, das Ergebnis abgerundet und so die Zahl der Mandate für alle Parteien bestimmt. Diese Mandate gehen an Kandidat_innen von der jeweiligen Regionalwahlkreisliste.
Danach wird entschieden, welche Parteien am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen.
Das sind alle Parteien, die ein Wahlkreismandate erreicht haben und dazu noch alle Parteien, die kein Regionalwahlkreismandate erreicht aber bundesweit mindestens 4% der gültigen Stimmen erzielt haben.
Im zweiten Ermitlungsverfahren wird für diese Parteien die Gesamtzahl der Mandate in jedem Bundesland mit der entsprechenden Bundeslandwahlzahl, die schon bei den Regionalwahlkreisen verwendet wurde, berechnet. Da in den Bundesländern vorher schon Regionalwahlkreismandate vergeben wurden, wird die Gesamtzahl der Regionalwahlkreismandate im Bundesland von der Zahl der Mandate im Bundesland abgezogen und die restlichen Mandate werden über die Landeswahlkreislisten vergeben. Die Parteien erhalten im Bundesland insgesamt also genau die Zahl von Mandaten, die mit dem Bundeslandergebnis und der Bundeslandwahlzahl errechnet wurde, aber ein Teil dieser Mandate wird über Regionalwahlkreislisten vergeben und nur der Rest über Landwswahlkreislisten.
Danach kommt noch das (bundesweite) 3. Ermittlungsverfahren.
Daran nehmen alle Parteien teil, die mindestens ein Regionalwahlkreismandat oder bundesweit 4% der Stimmen erreicht haben.
Insgesamt werden 183 Mandate vergeben. Die werden mit dem d’Hondtschen Verfahren ermittelt.
Die Berschreibung dieses Verfahrens in den Gesetzestexten ist immer etwas umständlich. Ich habe vor einiger Zeit eine ausführliche und hoffentlich verständliche Erklärung des gesamten Verfahrens gepostet. Es gibt auch eine ganz einfache und kurze (und im Blogpost auch erläuterte) Erklärung: Man ermittelt die größte Wahlzahl, mit der man gerade alle Mandate (in unserem Fall eben 183) vergeben kann und vergibt die Mandate mit dieser Wahlzahl.
Das ist das Mandats-Endergebnis der Nationalratswahl. Die Mandate, die schon über Regionalwahlkreislisten und Landeswahlkreislisten vergeben wurden, werden auf diese Mandate angerechnet, und die Differenz zwischen dem Gesamtergebnis aus dem 3. Ermittlungsverfahren und den angerechneten Mandaten werden über die Bundeslist vergeben.
Es kann auch passieren, dass kleine Parteien gar keine Bundeslisten erstellt haben, sondern nur in einzelnen Bundesländern kandidieren. In diesem Fall dürfen sie am dritten Ermittlungsverfahren nicht teilnehmen.