{"id":2705,"date":"2018-09-12T17:50:47","date_gmt":"2018-09-12T15:50:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blogs.neuwirth.priv.at\/bildungundstatistik\/?p=2705"},"modified":"2018-09-13T19:42:35","modified_gmt":"2018-09-13T17:42:35","slug":"wahlaufhebung-wie-kann-man-sie-rechtfertigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blogs.neuwirth.priv.at\/bildungundstatistik\/2018\/09\/12\/wahlaufhebung-wie-kann-man-sie-rechtfertigen\/","title":{"rendered":"Wahlaufhebung &#8211; wie kann man sie rechtfertigen"},"content":{"rendered":"<p>Als Statistiker und Mathematiker ist man gewohnt, Argumente auf ihre Konsistenz zu pr\u00fcfen. Gelegentlich liest man Texte, die dieser Pr\u00fcfung wohl nicht standhalten.<\/p>\n<p>Gerhard Strejcek schreibt <a href=\"https:\/\/diepresse.com\/home\/recht\/rechtallgemein\/5493614\/Wahlrecht_Strafen-fuer-Fehler-bei-Auszaehlung-zu-streng\">in der Presse vom 9. September 2018<\/a>, dass seiner Meinung nach die Strafen f\u00fcr die Beamten und B\u00fcrgermeister, die die Ausz\u00e4hlung bei der Bundespr\u00e4sidentenwahl nicht vorschriftsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt haben, zu hoch sind. Die verh\u00e4ngten Geldstrafen liegen zwischen 5.000 und 14.000 \u20ac, in einem Fall wurde auch eine mehrmonatige bedingte Freiheitsstrafe verh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Er begr\u00fcndet das damit, dass es sicher keine Manipulation der Wahl gegeben habe. Woher er die Gewissheit bezieht, dass es Tatsache sei, dass es keine Manipulationen gegeben habe, erl\u00e4utert er mit keinem Wort.<\/p>\n<p>Er ist aber auch der Meinung, dass der Verfassungsgerichtshof die Wahl zu Recht aufgehoben habe, und begr\u00fcndet das folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<blockquote><p>\n  Hingegen soll der VfGH weiterhin ergebnisrelevante \u201eWahlfehler\u201c ahnden.\n<\/p><\/blockquote>\n<p>In \u00a7 141(1) des Bundesverfassungsgesetzes steht folgender Satz:<\/p>\n<blockquote><p>\n  Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war.\n<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Verfassung stellt also klar, dass \u201eWahlfehler\u201c nur dann ein Aufhebungsgrund sind, wenn sie tats\u00e4chlich das Verfahrensergebnis beeinflusst haben. Strejcek ist der Meinung, dass es keine Manipulation gegeben habe. Dann hat die Nichteinhaltung der Vorschriften aber das Verfahrensergebnis nicht beeinflusst.<\/p>\n<p>Eine Wahlaufhebung zu rechtfertigen, wenn man der Meinung ist, dass es keine Manipulationen gegeben hat, scheint einigerma\u00dfen unverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Strejcek ist auch der Meinung, dass der VfGH im Wege einer Prognose selbst entscheiden k\u00f6nne, ob Wahlfehler \u201eerheblich&#8220; sind und dazu keine Statistiker brauche. Prognosen sind Aussagen \u00fcber m\u00f6gliche Zuk\u00fcnfte. Das Erkenntnis des VfGH bezieht sich dagegen auf eine in der Vergangenheit durchgef\u00fchrte Wahl. Da braucht man keine Prognosen sondern Analysen. Und Statistiker(innen)? sind Spezialisten darin, zu analysieren, ob vorliegende Daten bestimmte Schlussfolgerungen belegen oder nicht. Es gibt ausreichend Untersuchungen dar\u00fcber, wie schwierig es auch f\u00fcr kluge Menschen ist, statistisch sauber zu argumentieren. In den Entscheidungsprozess auch statistisches Fachwissen einzubeziehen w\u00e4re sicher vern\u00fcnftig gewesen. Man kann mit <a href=\"https:\/\/interactive-statistics.csd.univie.ac.at\/BPW162shift\/\">allgemeinverst\u00e4ndlicher statistischer Aufbereitung<\/a> der Ergebnisse ganz klar und objektiv belegen, dass es keine Manipulationen gegeben hat. Allerdings k\u00f6nnen auch kluge Juristen diese Aufbereitung wohl kaum selbst\u00e4ndig erstellen. Weil es sinnvoll ist, bei rechtlichen Entscheidungen auch au\u00dferjuridisches Fachwissen beizuziehen, gibt es die Institution der Sachverst\u00e4ndigen. Zusammenh\u00e4nge bei Wahlergebnisses zu analysieren geh\u00f6rt in den Kompetenzbereich von Statistiker(inne)?n und sicher nicht zu den Kernkompetenzen von Juristen.<\/p>\n<p>Dass der Verfassungsgerichtshof Sachverst\u00e4ndige heranziehen kann ist durch den \u00a7 35 des Verfassungsgerichtshofgesetzes geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass die Verfahren im Wesentlichen nach den Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung durchzuf\u00fchren sind, und dort ist die Beiziehung von Sachverst\u00e4ndigen vorgesehen. Befreundete Juristen sagen mir, dass das in der Vergangenheit auch schon mehrfach geschehen ist.<\/p>\n<p>Die Nichteinhaltung der Vorschriften hat nat\u00fcrlich schon Folgen: Das Vertrauen der W\u00e4hler in die saubere Durchf\u00fchrung von Wahlen wurde nachhaltig besch\u00e4digt. Bei Wahlen ist wichtig, dass auf Grund des nachvollziehbaren Ablaufs Zweifel \u00fcber die G\u00fcltigkeit des Ergebnisses ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Ein ganz wichtiges Prinzip bei Wahlen ist, dass sichergestellt werden muss, dass Wahlverlierer keinen Zweifel daran haben k\u00f6nnen, dass sie tats\u00e4chlich verloren haben. Genau diese Zweifel waren diesmal aber als Folge der Verfahrensm\u00e4ngel begr\u00fcndbar. Die jetzt Verurteilten haben also eine der Grundlagen, auf denen Konsens \u00fcber demokratische Verfahrensweisen beruht, besch\u00e4digt.<\/p>\n<div class=\"tweet_button106\" style=\"float: right; margin-left: 10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share\" rel=\"nofollow\" class=\"twitter-share-button\" data-url=\"https:\/\/blogs.neuwirth.priv.at\/bildungundstatistik\/2018\/09\/12\/wahlaufhebung-wie-kann-man-sie-rechtfertigen\/\" data-text=\"Wahlaufhebung - wie kann man sie rechtfertigen - Bildung und Statistik\" data-count=\"vertical\" data-lang=\"de\" data-via=\"neuwirthe\"  data-related=\"\"><\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als Statistiker und Mathematiker ist man gewohnt, Argumente auf ihre Konsistenz zu pr\u00fcfen. Gelegentlich liest man Texte, die dieser Pr\u00fcfung wohl nicht standhalten. Gerhard Strejcek schreibt in der Presse vom 9. 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